Vertragsbedingungen Consulting und Dienstleistungen

der Comperitum Consulting GmbH & Co. KG,

Lujo-Brentano-Str. 13, D-83209 Prien am Chiemsee

 

1.     Vertragsgegenstand

Diese Vertragsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG und ihren Kunden im Bereich Consulting und Dienstleistungen. Die Vertragsbedingungen regeln anschließend, - abgesehen von schriftlichen Einzelvereinbarungen-, Art, Güte und Umfang der von den Vertragsschließenden zu erbringenden Hauptleistungen.

2.     Hauptpflichten

2.1   Grundsatz

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG führt die in Auftragsbestätigung, Kaufschein, Bestätigung etc. im Einzelnen vereinbarte Dienstleistung oder unter Zuhilfenahme Dritter aus.

Die Parteien sollen die auszuführenden Dienstleistungen schriftlich niederlegen, um deren genauen Gegenstand zu bestimmen. Ansonsten richtet sich die Bestimmung nach diesen Bedingungen.

2.2   Art des Tätigwerdens

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG wird auf Weisung des Kunden und zu dessen Unterstützung tätig. Sie schuldet die vertraglich vereinbarten Dienste.

2.2.1        Vertragliche Dienste

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG führt folgende Dienstleistungen aus: Consulting, Aufstellung Installation, Einrichtung, Anpassung, Wartung, Reparatur, Überwachung und Planung.

Die Praxis gebraucht die genannten Begriffe unterschiedlich, deshalb legen die Parteien ihren Inhalt im Folgenden fest:                      

2.2.1.1     Consulting und Beratung bedeutet Erteilung von Rat in computertechnischen Angelegenheiten. Soweit eine vertragliche Beratungspflicht übernommen wird, beschränkt sich diese auf Microsoft® Betriebssysteme und auf Microsoft Office®-Produkte. Ein Rat über die betriebswirtschaftliche Einsatzfähigkeit wird nicht erteilt.

2.2.1.2     Aufstellung versteht das Verbringen der Hard- und Software vor Ort und den Aufbau der Hardware vor Ort. Dies umfasst den technischen Anschluss der Hardware an vom Kunden bereitgestellte Netze (Strom, Telefon, ISDN, DSL). Die Aufstellung umfasst keine Installation, keine Einrichtung bzw. Konfiguration und keine Anpassung.

2.2.1.3     Installation ist das Kopieren der Systemsoftware und der im einzeln vereinbarten Software auf die Rechner des Kunden. Soweit der Kunde die Software nicht bei der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG mit der erforderlichen Anzahl von Lizenzen erworben hat, garantiert der Kunde das Vorhandensein der erforderlichen Lizenzen. Der Kunde schafft die für die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG notwendigen Arbeitsbedingungen zur Ausführung der Tätigkeit

2.2.1.4     Einrichtung und Konfiguration bedeutet das Einstellen der Grundparameter der Software, der Einrichtung der Treiber und den Anschluss weiterer Hardware und Geräte an den Rechner. Unter Einstellen der Grundparameter fällt die Unterstützung u.a. bei folgenden Tätigkeiten: Bildschirmauflösung, Netzwerkeinstellungen, Internetanbindung etc. Datenbanken (Oracle®, SQL, etc.) und branchenabhängige Individualsoftwareprodukte werden von uns nicht bearbeitet.

2.2.1.5     Anpassung heißt Vornehmen von Einstellungen nach den Wünschen und Anforderungen des Kunden, die über die reine Grundeinstellung hinausgehen, z.B. individuelle Einstellung der Software auf die Bedürfnisse des Kunden, individuelle Gestaltung des Desktops o.ä. Datenbanken (Oracle®, SQL, etc.) und branchenabhängige Individualsoftwareprodukte werden von uns nicht bearbeitet.

2.2.1.6     Wartung heißt Durchführung aller Wartungsarbeiten die nach den Richtlinien des Herstellers für die Aufrechterhaltung der Funktionssicherheit der Hardware notwendig sind.

2.2.1.7     Reparatur bedeutet Beseitigung auftretender Störungen im Bereich der Hardware sowie Einbau technischer Verbesserungen und Erhöhung der Funktionssicherheit.

2.2.1.8     Planung übernimmt die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG nur aufgrund eines vom Kunden zu erstellenden Pflichtenheft. Für Planung und Projektierung ist ein separater Vertrag auszuhandeln.

3.     Vergütung

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG erhält für ihre Leistungen eine Mindestvergütung von € 86,00 pro Stunde sowie Anfahrtsvergütung von € 0,95 pro gefahrenen Kilometer ab Prien am Chiemsee, soweit nicht ein anderer Satz schriftlich vereinbart ist (Preise zuzügl. 19,0% MWSt).

4.     Haftung

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen:

4.1   Die Haftung der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG für Schäden die von der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

4.2   Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG  oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG der Höhe nach unbegrenzt.

4.3   Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

4.4   Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG, wenn keiner der in den Ziffern 4.1 – 4.3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; dies ist in der Regel die Auftragssumme.

4.5   Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

4.6   Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt

5.     Datensicherung und Datenverlust

Der Kunde ist für eine regelmäßige, d.h. tägliche Sicherung seines vollständigen Datenbestandes verantwortlich; eingeschlossen ist eine vollständige Systemsicherung durch den Kunden, d.h. er sichert auch das Betriebsystem und seine notwendigen Parameter.

Bei einem von der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG verschuldeten Datenverlust haftet die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG deshalb ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten, welche vom Kunden ordnungsgemäß gesichert wurden, d.h. für das Kopieren der Daten von den Sicherungsdatenträgern in das System.

6.     Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Das Verjährungsrecht gilt ansonsten unverändert. Werkvertragliche Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.     Erfüllungsort und Gerichtsstand; Rechtswahl

Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt Prien am Chiemsee als Erfüllungsort. Der gemeinsame Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rosenheim bzw. das Landgericht Traunstein für den kaufmännischen Kunden.

8.     Ausschlussklausel

Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG. Anderen Bedingungen wird widersprochen.

9.     Rechtswahl

Die Parteien wählen deutsches Recht; soweit UN-Kaufrecht einschlägig ist, wird dieses ausgeschlossen.

 

Vertragsbedingungen Hard- und Softwareverkauf

der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG,

Lujo-Brentano-Str. 13, D-83209 Prien am Chiemsee

zu Verkauf von Hard- und Software ohne Service

1.Vertragsgegenstand

1.1 Vertragshardware und Betriebssystem

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG liefert dem Kunden die Hardware, die im einzelnen im Bestellschein oder in der Auftragsbestätigung festgehalten ist – Vertragshardware – mit dem dort genannten aufgespielten/installierten Betriebssystem.

1.2 Dokumentation

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG liefert mit der Hardware die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Handbücher). Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für die Vertragshardware ergeben sich aus den dem Kunden vorvertraglich überlassenen Leistungsbeschreibungen  des jeweiligen Herstellers bzw. dessen technischen Freigaben und Spezifikationen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Eigenschaften und Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Dokumentation.

1.3 Beratung

Eine Beratung erfolgt vorvertraglich nicht. Der Lieferant übernimmt die Beratung nur in einem gesonderten Vertrag. Für den Beratungsvertrag gelten die AGB-Beratung der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG. Für Beratung wird eine separate Vergütung geschuldet.

Ohne Abschluss eines Beratungsvertrags gilt:

Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten/Kapazität/Geschwindigkeit und ähnlichem aufgrund des Katalogs des Herstellers/ aufgrund des Angebotskatalogs des Lieferanten zusammengestellt und bestimmt. Insofern erfolgte auch keine Beratung des Lieferanten.

Wenn der Kunde eine solche Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung oder genauer Auswahl/Konfiguration, so werden die Vertragspartner hierüber einen gesonderten Vertrags schließen.

1.4 Eigentum

Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Vertragshardware und der ggf. mitgelieferten Dokumentation erst mit der vollständigen Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung (Ziff. 3). Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.

1.5 Zusätzliche Leistungen

Installation und Einweisung gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Solche Leistungen erfolgen auf Wunsch des Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarung, die auch dann rechtlich selbständig sind, wenn diese Leistungen in der Vertragsurkunde zu der Vertragshardware aufgeführt sind.

1.6 Einschaltung Dritter

Wenn der Lieferant mit weiteren, zusätzlichen Leistungen als der Lieferant der Vertragshardware beauftragt wird, ist die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG berechtigt, sich zur Durchführung und Erfüllung solcher weiterer Aufträge Dritter, insbesondere der jeweiligen Hersteller der Hardware zu bedienen.

1.7 (Re-)Export

Die Vertragshardware und das Betriebssystem können (Re-)Export-Restriktionen der USA und des U.K. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

2. Leistungen der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG

2.1 Lieferort

Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG wird entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Vertragshardware ggf. mit Dokumentationen (s.a. Ziff. 1.2) auf Risiko und Kosten des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein/Kaufschein/Auftragsbestätigung angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und angewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).

2.2 Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Transporteur/Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über. s.a. Ziffer 3.4.

2.3 Liefertermine

Eventuelle Liefertermine werden von der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG gesondert bestätigt oder von den Vertragsparteien in Angebot/Auftragsbestätigung/Kaufschein schriftlich festgehalten und sind erst in diesen Fällen verbindlich.

3. Vergütung

3.1 Vergütung

Der Kunde zahlt der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG die ausgewiesen Vergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Fälligkeit

Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort bei Lieferung fällig, soweit nicht anderes vereinbart.

3.3 Verzug, Zinsen

Zahlt der Kunde nicht, oder nicht rechtzeitig, so hat er den offenen Betrag mit wenigstens acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3.4 Zufälliger Untergang

Zufälliger Untergang entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.

4. Weitere Pflichten der Kunden

4.1 Anlieferung

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragshardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß angeliefert werden kann.

4.2 Installation und Konfiguration

Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die Vertragshardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren.

Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit  dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatzbedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeit, Raumklimatisierung u.ä.) gemäß den Richtlinien des Herstellers bzw. dessen technischer Beschreibung und Spezifikation rechtzeitig gegeben sind.

4.3 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware und ggf. die Dokumentation (s. Ziff. 1.2) unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Er wird unverzüglich etwaige Mängel der Vertragshardware und der Dokumentation der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG mitteilen, möglichst schriftlich, gegebenenfalls die schriftliche Meldung an die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG nachholen.

4.4 Zutrittsrecht

Wenn seitens des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen, wozu auch der Hersteller gehören kann, Arbeiten an der Vertragshardware erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde solchem Personal ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z.B. auch Störungsprotokolle oder Logbuch zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeigneten Umfang zur Verfügung stellen.

4.5 Zutrittsmöglichkeit

Insgesamt wird der Kunde die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG in die Lage versetzen, vor Ort ungehinderten Zugang zu der Hardware, erforderlichenfalls auch zur Software (zu Testzwecken und Abstimmungszwecken) und gegebenenfalls auch die Daten (zu Testzwecken) zu erhalten und nötigenfalls solches Material vom Kunden zu erhalten. Die Erstellung der Testdaten ist Sache des Kunden.

4.6 Zubehör

Der Kunde wird bei Zubehör, vor allem Datenträger, Verbrauchsmaterialien u.ä. nur solches verwenden, das den Vorgaben/Freigaben des Herstellers und dessen technischen Spezifikationen entspricht.

5. Sach- und Rechtsmängel

5.1 Begriff Sach- und Rechtsmangel

Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragshardware, die Dokumentation (Ziff. 1.2) und das Betriebssystem (Ziff. 1.1) nicht die unter Ziffer 1. beschriebene vertragliche Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignen.

An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnte.

5.2 Verjährung

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Vertragshardware, es sei denn es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.

5.3 Mängelanzeige

Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in für die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG möglich nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und diesem schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entstehung mitzuteilen.

5.4 Nacherfüllung

Rügt der Kunde Mängel gemäß Ziffer 5.3 wird der Lieferant wie folgt nacherfüllen.

5.4.1

Im Rahmen der Nacherfüllung ist die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG berechtigt, den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung verlangen, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG die Mängelbeseitigung verweigert.

Die Mängelbeseitigung durch die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG kann auch durch schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

5.4.2

Ist die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch und liefert die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG auch nicht innerhalb angemessener Frist neu bzw. lehnt er beide Arten Nacherfüllung ab, kann der Kunde von seinen weiteren gesetzlichen Rechten (nach seiner Minderung oder Rücktritt vom Vertrag) Gebrauch machen.

5.4.3

Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn ihm diese nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Lieferant die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

5.4.4

Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

5.5 Zusätzlicher Aufwand

Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG entsteht, dass die Vertragshardware an einen anderen Ort als den im Bestellschein genannten Sitz des Kunden verbracht wurde, trägt der Kunde.

5.6 Nutzungsentschädigung

Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG berechtigt, für die gezogene Nutzung in der Vergangenheit bis zu Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

5.7 Ausschluss von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln

Ansprüche des Kunden wegen Sach – und Rechtmängeln entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an der Vertragshardware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG oder des Herstellers Änderungen vorgenommen hat.

Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht wesentlich erschweren.

Statt einer Verweigerung der Nacherfüllung in diesem Fall kann die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG trotz solcher Änderungen tätig wird.

Die Gewährleistungspflicht seitens der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragshardware mit anderer als der freigegebenen Umgebung als dem freigegebenen Zubehör einsetzt. Die Entlastungsmöglichkeit nach obiger Klausel gilt sinngemäß auch hier.

6. Garantie

6.1 Weitergabe der Herstellergarantie

Leistet der Hersteller der Vertragshardware hierauf – eine in der Regel unselbständige Garantie, wird die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG diese Garantie an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird die gegebenenfalls der Hardware beigefügte Garantiekarte verbindlich unterschrieben wieder an die Comperitum Consulting  zurückleiten.

Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus dem Kaufschein i.V.m der Garantierkarte des Herstellers.

6.2 Wahrung von Garantieansprüchen

Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehler/Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung u.ä.

6.3 Informationspflicht des Kunden

Im Falle des Auftretens eines Mangels, der unter die Garantie des Herstellers fällt, wird in jedem Falle der Kunde auch den Lieferanten im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller auf dem laufenden halten.

6.4 Geltung der Garantiebedingungen

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gelten, als zum einen die Gewährleistungsfrist hinsichtlich eines Mangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung-, Behebung- und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

7. Haftungsbeschränkung

Die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen.

7.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Die Haftung der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG für Schäden, die von einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

7.2 Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG oder ihres gesetzlichen Vertreters der Höhe nach unbegrenzt.

7.3 Organisationsverschulden und garantierte Beschaffenheit

Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

7.4 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG, wenn keiner der ein den Ziffern 7.2 – 7.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

7.5 Ausschluss weiterer Haftung

Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

7.6 Produkthaftungsgesetz

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.7 Mitverschulden

Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG, als auch auf ein Verschulden der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

7.8 Datensicherung

Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich; der Kunde führt eine tägliche vollständige System- und Datensicherung durch. Bei einem von der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG verschuldeten Datenverlust haftet die Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG deshalb ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten, welche vom Kunden ordnungsgemäß gesichert wurden, d.h. für das Kopieren der Daten von den Sicherungsdatenträgern in das System

7.9 Freistellung

Geht ein Dritter gegenüber dem Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten, sei dies durch Lieferung einer Vertragssoftware, die die Rechte des Dritten nicht verletzt.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort

8.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG ist ihr Sitz Prien am Chiemsee mit Aufgabe der Vertragshardware zum Spediteur/Transportunternehmen.

8.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand für etwaige Auseinandersetzungen aus diesem Vertragsverhältnis, auch über dessen Bestehen, ist  der Sitz der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG.

8.3 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, vor allem BGB und HGB, unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts.

9. Abwehrklausel

Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB der Comperitum Consulting  GmbH & Co. KG; andere AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

© 2024 Comperitum Consulting GmbH & Co. KG